Abfrage Freigabe der Informationsweitergabe und Einbeziehung Betreuungsbehörde (Eingliederungshilfe)
F03012715• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §117 (5) des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
Formularangaben
Eingabe: Darf die zuständige Betreuungsbehörde über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und einbezogen werden?
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Information darüber, ob die zuständige Betreuungsbehörde über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und ggf. im Gesamtplanverfahren einbezogen werden darf.
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Information darüber, ob die zuständige Betreuungsbehörde über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und ggf. im Gesamtplanverfahren einbezogen werden darf.
Eingabe: Sofern Sie zustimmen/die betroffene Person zustimmt, wird die zuständige Betreuungsbehörde durch den Träger der Eingliederungshilfe über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und in das Gesamtplanverfahren einbezogen, sofern dies für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden