Hinweis zu Vermögen
F00000656• Version 1.3•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Hinweis zu Vermögen
Handlungsgrundlage
Formularangaben
Wohngeld bekommt die antragstellende Person nur, wenn sie und ihre Haushaltsmitglieder nicht zu viel Vermögen haben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die antragstellende Person und ihre Haushaltsmitglieder Vermögen haben, das 60.000 EUR für die antragstellende Person plus 30.000 EUR pro weiterem Haushaltsmitglied übersteigt (1 Person: 60.000 EUR, 2 Personen: 90.000 EUR, 3 Personen: 120.000 EUR usw.).
Vermögen kann sein:
- Grundstücke, bebaute und unbebaute
- nicht selbst bewohnte Immobilien
- Bankguthaben/Bargeld
- Kraftfahrzeuge
- Forderungen aus verliehenem Geld
- Wertpapiere wie Aktien, Anleihen, Fonds u.s.w.
- Betriebsvermögen bei Selbständigen
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z.B. Genossenschaft, GmbH)
- Erbe ab dem Tod des Erblassers, auch wenn die Höhe dessen noch nicht feststeht
Auch Vermögen im Ausland zählt dazu.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Harmonisiert
Versionshinweis
nicht vorhanden