Gründe für den Auszug aus dem Elternhaus
F00000619• Version 2.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Handlungsgrundlage
- § 46 Abs. 3 BAföG i.V.m. BAföG-FormblattVwV 2016
Formularangaben
Eingabe: Gründe dafür, dass Sie nicht mit Ihren Eltern/einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft wohnen, sind nur anzugeben, falls Sie eine der
folgenden Schulen besuchen
- weiterführende allgemeinbildende Schule,
- Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
- Berufsfachschule oder Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern ihr Bildungsgang
weniger als zwei Jahre dauert oder nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt.
Wenn Sie die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Elternhaus als Grund angeben, wird überprüft, ob Sie eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit vom Elternhaus aus erreichen könnten. Eine Ausbildungsstätte ist nicht in einer angemessenen
Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine
Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt wird. Zu der Wegzeit gehören auch Wege zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der
Ausbildungsstätte bzw. Wohnung sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Umsteigezeiten zwischen verschiedenen
Verkehrsmitteln gelten als Wartezeit. Nach Addition von Hin-und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
Wenn Sie Ihre Wohnung außerhalb des Elternhauses mit dem Besuch einer bestimmten Ausbildungsstätte begründen, geben Sie bitte den
Schultyp an (z.B. altsprachliches, mathematisch-naturwissenschaftliches, musisches Gymnasium).
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Strukturelementart geändert. Ausgabebezeichnung eingefügt.