Nachtarbeit (Mutterschutz)
F00000465• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Planung der Beschäftigung in Nachtarbeit (20 bis 22 Uhr)
Handlungsgrundlage
- § 5 MuSchG; § 27 (1) MuSchG; § 28 MuSchG
Formularangaben
Eingabe: Beschäftigung in Nachtarbeit (20 bis 22 Uhr) ist geplant
Ausgabe: Planung der Beschäftigung in Nachtarbeit (20 bis 22 Uhr)
Ausgabe: Planung der Beschäftigung in Nachtarbeit (20 bis 22 Uhr)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden