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Opfer nationalsozialistischer Verfolgung

F00000381 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


WoGVwV zu § 17 Nr. 2 WoGG: "(1) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter wird durch Vorlage des Bescheids der zuständigen Entschädigungsbehörde geführt.

Handlungsgrundlage


  • § 17 Nr. 2 WoGG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Sind Sie Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder einem solchen gleichgestellt im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes?

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Automatisch erzeugte Version