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Anzeige zur Aufnahme eines Betriebes (Bergbau)

D17000520 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


Wenn ein Unternehmen einen Bergbaubetrieb aufnimmt und mit dem Aufsuchen, Fördern und Aufbereiten von Bodenschätze beginnen will, die dem Bundesberggesetz unterliegen, muss dies vorab der zuständigen Bergbehörde gemeldet werden. Im Rahmen der Anzeige muss das genaue Datum, an dem mit den Arbeiten begonnen werden soll, sowie die Art des Betriebes angegeben werden, zum Beispiel eine Bohranlage. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig eingereicht, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn stattdessen ein Betriebsplan eingereicht wird.

Handlungsgrundlage


  • § 50 BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige zur Aufnahme eines Betriebes

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden