Anzeige zur Aufnahme eines Betriebes (Bergbau)
D17000520• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
methodisch freigegeben
Inhalt
Definition
Wenn ein Unternehmen einen Bergbaubetrieb aufnimmt und mit dem Aufsuchen, Fördern und Aufbereiten von Bodenschätze beginnen will, die dem Bundesberggesetz unterliegen, muss dies vorab der zuständigen Bergbehörde gemeldet werden. Im Rahmen der Anzeige muss das genaue Datum, an dem mit den Arbeiten begonnen werden soll, sowie die Art des Betriebes angegeben werden, zum Beispiel eine Bohranlage. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig eingereicht, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn stattdessen ein Betriebsplan eingereicht wird.
Handlungsgrundlage
- § 50 BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden