Antrag auf Einsicht in das Grubenbild
D17000506• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
methodisch freigegeben
Inhalt
Definition
Wenn ein möglicher Bergschaden vorliegt, kann das Grubenbild eingesehen werden. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde ein berechtigtes Interesse mit einem formlosen Antrag dargelegt werden. Auch Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler können das Grubenbild einsehen, wenn der zuständigen Behörde ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Das Bergwerksunternehmen hat die Gelegenheit, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.
Handlungsgrundlage
- § 63 (4) BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden