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Antrag auf Einsicht in das Grubenbild

D17000506 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


Wenn ein möglicher Bergschaden vorliegt, kann das Grubenbild eingesehen werden. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde ein berechtigtes Interesse mit einem formlosen Antrag dargelegt werden. Auch Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler können das Grubenbild einsehen, wenn der zuständigen Behörde ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Das Bergwerksunternehmen hat die Gelegenheit, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.

Handlungsgrundlage


  • § 63 (4) BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Einsicht in das Grubenbild

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden