BetrSichV - Verlängerung der Prüffrist nach §19 Abs. 6 BetrSichV
D17000464• Version 0.2•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Handlungsgrundlage
- § 19 (6) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - 03.02.2015
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden