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BetrSichV - Verlängerung der Prüffrist nach §19 Abs. 6 BetrSichV

D17000464 Version 0.2 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Handlungsgrundlage


  • § 19 (6) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - 03.02.2015

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

BetrSichV - Verlängerung der Prüffrist nach §19 Abs. 6 BetrSichV

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden