BetrSichV - Beantragung einer Erlaubnis für Überwachungsbedürftige Anlagen - Tankstellen
D17000428• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet
Handlungsgrundlage
- §18 (1) Nr. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - 03.02.2015
Formularangaben
BetrSichV - Beantragung einer Erlaubnis für Überwachungsbedürftige Anlagen - Tankstellen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden