Anzeige der Inbetriebnahme einer Anlage zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
D17000420• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung. Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- §6 27. BImSchV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden