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Anzeige der Inbetriebnahme einer Anlage zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

D17000420 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung. Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §6 27. BImSchV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Inbetriebnahme einer Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden