Anfrage Beratung Vermeidung, Verwertung, Beseitigung Abfälle
D13000226• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu beraten.
Handlungsgrundlage
- § 46 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe