Ablehnungsbescheid Ausnahmegenehmigung Verbot Beseitigen oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche
D13000166• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung oder das Rückschneiden im Zeitraum vom 01. März bis 30. September bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune und Gebüsche trotz allgemeinem Verbot von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege nicht vor, erteilt die zuständige Behörde einen Ablehnungsbescheid.
Handlungsgrundlage
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Formularangaben
Ablehnungsbescheid über Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Beseitigens oder Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe