Bescheid Ausnahmegenehmigung Verbot Beseitigen oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche
D13000165• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Sollen im Zeitraum vom 01. März bis 30. September bestimmte Bäume, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche trotz eines generellen Verbots beseitigt oder rückgeschnitten werden, muss ein Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege vorliegen.
Handlungsgrundlage
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Formularangaben
Bescheid über Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Beseitigens oder Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe