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Bescheid Ausnahmegenehmigung Verbot Beseitigen oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche

D13000165 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Sollen im Zeitraum vom 01. März bis 30. September bestimmte Bäume, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche trotz eines generellen Verbots beseitigt oder rückgeschnitten werden, muss ein Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege vorliegen.

Handlungsgrundlage


  • § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bescheid über Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Beseitigens oder Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe