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Mitteilung Nichtbearbeitung Anzeige

D13000164 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Behörden sollen bei abgegebenen Erklärungen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich, aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig sind. Wenn erforderlich, erteilen die Behörden Auskunft über die zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten der im Verwaltungsverfahren Beteiligten.

Handlungsgrundlage


  • § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung über die Nichtbearbeitung einer Anzeige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe