Mitteilung Nichtbearbeitung Anzeige
D13000164• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Die Behörden sollen bei abgegebenen Erklärungen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich, aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig sind. Wenn erforderlich, erteilen die Behörden Auskunft über die zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten der im Verwaltungsverfahren Beteiligten.
Handlungsgrundlage
- § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe