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Förderabgabe für Bergbautätigkeiten - Änderung

D07000045 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn ein Bergbauunternehmen eine bergrechtliche Bewilligung besitzt, mit der es in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze gewinnen kann oder wenn man Inhaber von Bergwerkseigentum ist, dann muss man jährlich eine Förderabgabe zahlen, die die zuständige Bergbehörde vorab festgesetzt hat. Für bergrechtliche Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten können die zuständigen Bergbehörden abweichende Abgabensätze oder eine andere Staffelung festlegen. Auch eine Befreiung von der Förderabgabe ist grundsätzlich möglich.

Handlungsgrundlage


  • §§ 31, 32 Bundesberggesetz (BBergG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Förderabgabe für Bergbautätigkeiten - Änderung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden