Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Besondere Betriebsereignisse
D07000034• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn man als Unternehmer oder Unternehmerin im Bergbau tätig ist, trägt man die Verantwortung für mögliche Gefahren. Man muss der zuständigen Behörde auch betriebliche Ereignisse ohne Personenschaden melden. Gemeint sind solche Ereignisse, deren Kenntnis mögliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Beschäftigten, Dritten oder für den Betrieb verhütet oder beseitigt.
Handlungsgrundlage
- § 74 (3) BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden