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Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Besondere Betriebsereignisse

D07000034 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn man als Unternehmer oder Unternehmerin im Bergbau tätig ist, trägt man die Verantwortung für mögliche Gefahren. Man muss der zuständigen Behörde auch betriebliche Ereignisse ohne Personenschaden melden. Gemeint sind solche Ereignisse, deren Kenntnis mögliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Beschäftigten, Dritten oder für den Betrieb verhütet oder beseitigt.

Handlungsgrundlage


  • § 74 (3) BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Besondere Betriebsereignisse

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden