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Betriebsfortführung - Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

D05000949 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Ihnen die Ausübung des Gewerbebetriebs wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine/n Stellvertreter*in fortzuführen, der/die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Der/die Stellvertreter*in muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden

Handlungsgrundlage


  • § 35 Abs. 2 GewO

Gültig ab

13.12.2024

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Betriebsfortführung - Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99050079056000 "Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden