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Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor

D05000943 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Sofern Sie Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, besteht die Verpflichtung, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Dies gilt auch insbesondere für den Glücksspielsektor.

Handlungsgrundlage


  • § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Geldwäschegesetz (GwG); § 7 Abs. 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089151261001 "Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden