Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor
D05000943• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Sofern Sie Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, besteht die Verpflichtung, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Dies gilt auch insbesondere für den Glücksspielsektor.
Handlungsgrundlage
- § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Geldwäschegesetz (GwG); § 7 Abs. 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089151261001 "Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor"
Stichwörter
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