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Allgemeine Vereidigung als Dolmetscher

D05000636 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat gemäß § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) einen Eid zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde; diesen Eid muss er grundsätzlich für jedes Verfahren gesondert leisten. § 189 Abs. 2 GVG bietet allerdings die Möglichkeit, sich stattdessen auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen.

Handlungsgrundlage


  • § 35 JustG NRW § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Allgemeine Vereidigung als Dolmetscher beantragen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99018174000000 "Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden