Allgemeine Vereidigung als Dolmetscher
D05000636• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat gemäß § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) einen Eid zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde; diesen Eid muss er grundsätzlich für jedes Verfahren gesondert leisten. § 189 Abs. 2 GVG bietet allerdings die Möglichkeit, sich stattdessen auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen.
Handlungsgrundlage
- § 35 JustG NRW § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99018174000000 "Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden