Anzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers
D05000522• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Sollen Waren außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung). Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch den/die in der Anzeige genannten Veranstalter*in oder eine von ihm/ihr schriftlich bevollmächtigten Vertretung geleitet werden
Handlungsgrundlage
- § 56a GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050042169000 "Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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