Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler Erteilung
D05000487• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Als Finanzanlagenvermittler*in vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberater*in. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler*in und Honorar-Finanzanlagenberater*in tätig sein. Als Finanzanlagenvermittler*in sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.
Handlungsgrundlage
- § 34f Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden