Versteigerergewerbe Bestellung Vereidigung
D05000453• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden.
Handlungsgrundlage
- § 34b (5) GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050058108000 "Besonders sachkundige Versteigerer Öffentliche Bestellung und Vereidigung"
Stichwörter
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