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Versteigerergewerbe Bestellung Vereidigung

D05000453 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden.

Handlungsgrundlage


  • § 34b (5) GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Öffentliche Bestellung oder Vereidigung als sachkundige Versteigerer

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050058108000 "Besonders sachkundige Versteigerer Öffentliche Bestellung und Vereidigung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden