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Ruhen der Schulpflicht

D05000321 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen.

Handlungsgrundlage


  • § 40 (2) Schulgesetz NRW

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Ruhen der Schulpflicht für Kinder und Jugendlichen, die selbst nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten die Schule nicht besuchen können stellen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden