Ruhen der Schulpflicht
D05000321• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen.
Handlungsgrundlage
- § 40 (2) Schulgesetz NRW
Formularangaben
Antrag auf Ruhen der Schulpflicht für Kinder und Jugendlichen, die selbst nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten die Schule nicht besuchen können stellen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden