Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
D05000225• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wer in seinen Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen durchführen oder seine Geschäftsräume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis.
Handlungsgrundlage
- § 33a GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99050053001000 - Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Stichwörter
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Versionshinweis
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