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Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

D05000182 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie dies vorab der zuständigen Stelle melden.

Handlungsgrundlage


  • § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG); § 4 Absatz 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV); Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089039169000 "Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden