Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige
D05000182• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie dies vorab der zuständigen Stelle melden.
Handlungsgrundlage
- § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG); § 4 Absatz 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV); Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089039169000 "Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden