Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme
D05000180• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II und Unterklasse T1 handeln, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 14 SprengG
Formularangaben
Alte Bezeichnung: Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz über den Verkehr und Umgang mit bzw. den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1, F2 und T1 oder die Betriebsaufnahme
Technische Beschreibung
77000000008087 - Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne Erlaubnis Anzeige
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden