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Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

D05000180 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II und Unterklasse T1 handeln, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 14 SprengG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

Hilfetext

Alte Bezeichnung: Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz über den Verkehr und Umgang mit bzw. den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1, F2 und T1 oder die Betriebsaufnahme

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


77000000008087 - Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne Erlaubnis Anzeige

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden