Antrag auf Grenzgängerkarte für Drittstaatsangehörige
D05000132• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- AufenthV
Formularangaben
Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden.
Technische Beschreibung
Eine Grenzgängerkarte kann einer Ausländerin oder einem Ausländer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums in Deutschland erteilt werden, wenn - diese/dieser sich rechtmäßig in einem der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat (z.B. Österreich) aufhält, dort einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt und er mindestens einmal wöchentlich vom Arbeitsplatz in Deutschland zum Wohnsitz im EU-Ausland zurückkehrt, - sie/er in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem/seinem deutschen Ehegattein oder Ehegatten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner lebt oder - sie/er in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem/seinem Ehegattin oder Ehegatten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner lebt, die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger ist und als Grenzgänerin oder Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgängerin oder Grenzgänger zu sein ihren/seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder - sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums erfüllen würde (z.B., weil sie/er eine besondere berufliche Qualifikation besitzt). Die Erteilung einer Grenzgängerkarte unter Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland und des Aufenthaltstitels des angrenzenden Staates ist unter Umständen auch für eine selbständige Tätigkeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfüllt sein müssen. Eine Grenzgängerkarte ist kein Aufenthaltstitel und vermittelt keine weitergehenden Rechte in Deutschland. Die Grenzgängerkarte erlaubt lediglich die Ausübung einer genau definierten Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet. Der Antrag auf Erteilung einer Grenzgängerkarte ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, die für den Ort der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zuständig ist. Die Grenzgängerkarte kann für maximal zwei Jahre ausgestellt und um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
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