Meldung von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
D05000102• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Sie möchten in Ihrem Prostitutionsgewerbe bestimmte Personen für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und/oder der Bewachung einsetzen? Diese Personen müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Diese wird von der zuständigen Behörde gemäß Ihren Angaben hier und im Reiter "Nachweise" geprüft. Eine solche Überprüfung ist auch dann notwendig, wenn die ensprechende(n) Person(en) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit Ihnen steht bzw. stehen.\ \ Dem Betreiber/der Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die Beschäftigung von Personen oder deren Tätigkeiten in seinem/ihrem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Kriterien für die Zuverlässigkeitsprüfung finden sich in [§ 15 Abs. 1 ProstSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__25.html).
Handlungsgrundlage
- ProstSchG § 25 Abs. 2
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden