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Meldung von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG

D05000102 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Sie möchten in Ihrem Prostitutionsgewerbe bestimmte Personen für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und/oder der Bewachung einsetzen? Diese Personen müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Diese wird von der zuständigen Behörde gemäß Ihren Angaben hier und im Reiter "Nachweise" geprüft. Eine solche Überprüfung ist auch dann notwendig, wenn die ensprechende(n) Person(en) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit Ihnen steht bzw. stehen.\ \ Dem Betreiber/der Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die Beschäftigung von Personen oder deren Tätigkeiten in seinem/ihrem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Kriterien für die Zuverlässigkeitsprüfung finden sich in [§ 15 Abs. 1 ProstSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__25.html).

Handlungsgrundlage


  • ProstSchG § 25 Abs. 2

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Meldung von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden