Antrag Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung
D00000439• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen: Ausländer aus Nicht-EU-Staaten können in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Deshalb können deutsche Staatsangehörige und ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, ihre ausländischen Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder nachziehen lassen.
Handlungsgrundlage
- § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 29, 30 AufenthG v. 9.7.2021; S. 30-34 Richtlinie 2016/801 des Rates; S. 9-12 Richtlinie 2014/66/EU des Rates.
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Metadaten angepasst