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Aufenthaltstitel

D00000074 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen ausländische Personen grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

Handlungsgrundlage


  • §§ 4-5, 7-10, 12, 16-25b, 27-38a, 81a AufenthG v. 25.2.2008; §§ 2, 4a, 5, 12, 12a FreizügG/EU v. 9.7.2021.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Aufenthaltstitel

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden