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Bestattungskostenhilfe Gewährung

Bremen 99101014080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101014080000

Leistungsbezeichnung

Bestattungskostenhilfe Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Übernahme der Bestattungskosten beantragen / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sozialbestattung (Synonym), Nachlass (Synonym), Feuerbestattung (Synonym), Todesfall (Synonym), Beerdigungskosten (Synonym), Beerdigung (Synonym), Bestattung (Synonym), Kostenübernahme (Synonym), Bestattungskosten (Synonym), Friedhof (Synonym), Urne (Synonym), Beisetzung (Synonym), Friedhofsgebühren (Synonym), Grabgebühren (Synonym), Leichenhausgebühren (Synonym), Erdbestattung (Synonym), Gebühren Krematorium (Synonym), Urnenbeisetzung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

03.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

Volltext

Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

  • vertraglich verpflichtete Personen
  • Erben
  • Unterhaltspflichtige
  • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
  • Unterlagen zur verstorbenen Person
    • Leichenschauschein oder Sterbeurkunde
    • Nachweise, wovon der Lebensunterhalt bestritten wurde
    • Nachweise über den Nachlass, Versicherungsleistungen und etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte
    • gegebenenfalls Testament oder Erbvertrag
  • Unterlagen der bestattungspflichtigen Person
    • gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommens- und Vermögensnachweise
    • Mietvertrag
    • Nachweis über die Kosten der Unterkunft
    • Nachweis über besondere Belastungen
    • Kontoauszüge aller Konten
    • gegebenenfalls Erbschein oder Erbausschlagung
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Voraussetzungen

  • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
  • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
  • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
  • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
     

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

  • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe. Den Antrag finden Sie unter "Formulare".
  • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
  • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallbezogen.

Frist

Einzelfallbezogen.

Weiterführende Informationen

Informationen zur Bestattungskostenhilfe auf der Internetseite Sozialplattform des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) [https://sozialplattform.de/leistung/bestattungskostenhilfe-0]

Hinweise

Rechtsbehelfs

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Übernahme der Bestattungskosten beantragen
  • Bei einem Todesfall sind bestimmte Personen dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Hierzu gehören z.B.:
    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen
  • Eine zur Bestattung verpflichtete Person kann die Übernahme der Bestattungskosten beantragen, wenn:
    • weder Nachlass noch andere Auszahlungen, z.B. durch Sterbegeldversicherung, für die Bestattung ausreichen,
    • die Person die Kosten nicht selbst tragen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist und
    • die Kosten für die Bestattung angemessen sind.
  • Einkommen und Vermögen der zur Bestattung verpflichteten Person werden bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt
  • zuständig: Stadt Bremerhaven, Sozialamt - SGB IX und XII Leistungen 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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