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Blindengeld Gewährung

Bremen 99107030080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107030080000

Leistungsbezeichnung

Blindengeld Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Blindenhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen beantragen / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

11.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie sind blind oder in Ihrer Sehfähigkeit stark eingeschränkt? Sie haben ein geringes Einkommen? Dann können Sie Blindenhilfe beantragen!

Volltext

In Bremerhaven können blinde Menschen zusätzlich zum Landespflegegeld wegen Blindheit die so genannte Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht. Sie können die Blindenhilfe ebenso wie das Blindengeld/Landespflegegeld beim Sozialamt Bremerhaven beantragen.

Die das Landespflegegeld aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bei geringem Einkommen und Vermögen beträgt derzeit für

  • volljährige blinde Menschen: 841,77 Euro
  • minderjährige blinde Menschen: 421,61 Euro

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular Hilfe zur Pflege

    Den Antrag finden Sie unter "Formulare".

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“ oder ein Feststellungsbescheid nach dem SGB IX des Versorgungsamtes

    Sofern der oben genannte Schwerbehindertenausweis / Feststellungsbescheid nicht vorliegt, werden die Anspruchsvoraussetzungen durch ein medizinisches Gutachten überprüft.

Voraussetzungen

Die Blindenhilfe unterstützt folgende Personengruppen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht:

  • blinde Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. Diese kann telefonisch, per Post oder per E-Mail erfolgen.

Sofern kein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“ oder ein Feststellungsbescheid nach dem SGB IX des Versorgungsamtes vorliegt, werden die Anspruchsvoraussetzungen durch ein medizinisches Gutachten überprüft.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

Hinweise

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Blindenhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen beantragen
  • Die Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde oder ihnen gleichgestellte Personen. 
  • Antragsberechtigt sind blinde Menschen oder ihnen gleichgestellte Personen. Als gleichgestellt gelten Personen
    • deren beidäugige Gesamtschärfe weniger als ein Fünfzigstel beträgt oder
    • bei denen eine dauerhafte Störung des Sehvermögens vorliegt.
  • Die Leistungen Blindenhilfe sollen die finanziellen Mehraufwendungen, welche aufgrund einer starken Sehbehinderung oder Blindheit entstehen, ausgleichen.
  • Die Höhe der Blindenhilfe richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert und wird jährlich zum 01.07. angepasst.
    • Die Gewährung und Höhe der Blindenhilfe ist abhängig von: 
    • der Höhe des Einkommens und Vermögens,
    • dem Erhalt häuslicher Pflegeleistungen der Pflegeversicherung (unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel)
    • der Lebenssituation, wie zum Beispiel die Unterbringung in einer stationären Einrichtung zum Beispiel einem Alten- oder Pflegeheim.
    • dem Erhalt von Landesblindengeld oder Leistungen für Kriegs- und Unfallblinden.
  • Zuständig: Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialamt – Abschnitt Hilfe zur Pflege

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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