Blindengeld Gewährung
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Sie sind blind oder in Ihrer Sehfähigkeit stark eingeschränkt? Sie haben ein geringes Einkommen? Dann können Sie Blindenhilfe beantragen!
In Bremerhaven können blinde Menschen zusätzlich zum Landespflegegeld wegen Blindheit die so genannte Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht. Sie können die Blindenhilfe ebenso wie das Blindengeld/Landespflegegeld beim Sozialamt Bremerhaven beantragen.
Die das Landespflegegeld aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bei geringem Einkommen und Vermögen beträgt derzeit für
- volljährige blinde Menschen: 841,77 Euro
- minderjährige blinde Menschen: 421,61 Euro
- Antragsformular Hilfe zur Pflege
Den Antrag finden Sie unter "Formulare".
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“ oder ein Feststellungsbescheid nach dem SGB IX des Versorgungsamtes
Sofern der oben genannte Schwerbehindertenausweis / Feststellungsbescheid nicht vorliegt, werden die Anspruchsvoraussetzungen durch ein medizinisches Gutachten überprüft.
Die Blindenhilfe unterstützt folgende Personengruppen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht:
- blinde Menschen
- Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
Die Antragstellung gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. Diese kann telefonisch, per Post oder per E-Mail erfolgen.
Sofern kein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“ oder ein Feststellungsbescheid nach dem SGB IX des Versorgungsamtes vorliegt, werden die Anspruchsvoraussetzungen durch ein medizinisches Gutachten überprüft.
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
- Blindenhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen beantragen
- Die Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde oder ihnen gleichgestellte Personen.
- Antragsberechtigt sind blinde Menschen oder ihnen gleichgestellte Personen. Als gleichgestellt gelten Personen
- deren beidäugige Gesamtschärfe weniger als ein Fünfzigstel beträgt oder
- bei denen eine dauerhafte Störung des Sehvermögens vorliegt.
- Die Leistungen Blindenhilfe sollen die finanziellen Mehraufwendungen, welche aufgrund einer starken Sehbehinderung oder Blindheit entstehen, ausgleichen.
- Die Höhe der Blindenhilfe richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert und wird jährlich zum 01.07. angepasst.
- Die Gewährung und Höhe der Blindenhilfe ist abhängig von:
- der Höhe des Einkommens und Vermögens,
- dem Erhalt häuslicher Pflegeleistungen der Pflegeversicherung (unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel)
- der Lebenssituation, wie zum Beispiel die Unterbringung in einer stationären Einrichtung zum Beispiel einem Alten- oder Pflegeheim.
- dem Erhalt von Landesblindengeld oder Leistungen für Kriegs- und Unfallblinden.
- Zuständig: Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialamt – Abschnitt Hilfe zur Pflege