Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

Bremen 99089108261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089108261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Unbrauchbarmachung Waffen (Synonym), Deaktivierung Waffen (Synonym), Waffen deaktivieren (Synonym), Zerstörung Waffen (Synonym), Anzeige Deaktivierung Waffen (Synonym), Waffen zerstören (Synonym), Anzeige zerstörte Waffen (Synonym), Waffen unbrauchbar machen (Synonym), Anzeige Unbrauchbarmachung Waffen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen oder vernichtet haben, müssen Sie dies innerhalb von 2 Wochen anzeigen.

Volltext

Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann und die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist), erfüllt sind.

Ist die Unbrauchbarmachung nicht nach Maßgabe der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt, gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.

Die Unbrauchbarmachung wird in der Regel von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller vorgenommen. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis dafür aus, dass die Unbrauchbarmachung der Waffe nach Maßgabe der Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren beziehungsweise beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Eine Waffe wurde vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und ihre physische Existenz nicht mehr besteht (zum Beispiel durch Zerschreddern oder Einschmelzen der Waffe).

Haben Sie die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung angezeigt und die erforderlichen Nachweise vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden (zum Beispiel Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Europäischer Feuerwaffenpass) aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Erlaubnisurkunden

    (zum Beispiel Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden).

  • Deaktivierungsbescheinigung

    (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (zum Beispiel Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses).

  • Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Erlaubnisinhaber ist

    zum Beispiel Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Erlaubnisinhabers)

Voraussetzungen

Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung oder einen Nachweis über die Vernichtung der Waffe haben.

Kosten

Die Gebühren können unterschiedlich sein und sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Weitere Informationen zu Gebühren finden Sie in der Kostenverordnung für die innere Verwaltung. Den Link dorthin finden Sie unter "Rechtsgrundlagen" - "Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)".

Verfahrensablauf

Sie müssen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Beantragung in Papierform

  • Den Antrag zum Ausdrucken können Sie per E- Mail unter waffenundjagd@ordnungsamt.bremen.de anfordern oder erhalten Sie vor Ort bei der zuständigen Stelle in Papierform.
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie in Kopie dem Antrag hinzu.
  • Senden Sie alles per Post zu oder geben Sie die Unterlagen vor Ort nach vorheriger Terminabsprache ab. Der ausgefüllte Antrag sollte bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
  • Sie erhalten den Bescheid per Post.

Bearbeitungsdauer

4 bis 8 Wochen.

Frist

Antragsfrist: 2 Woche(n)
Antragsfrist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen
  • Das Unbrauchbarmachen bzw. die Deaktivierung von Waffen ist unverzüglich anzuzeigen
  • Waffen oder deren wesentliche Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann.
  • Das Unbrauchbarmachen ist nur durch den Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis erlaubt
  • Nachweis der Unbrauchbarmachung durch Deaktivierungsbescheinigung
  • Nachweislich unbrauchbar gemachte Waffen werden aus der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (WBK) ausgetragen
  • Deaktivierungsbescheinigung ist dauerhaft aufzubewahren sowie mitzuführen, wenn die deaktivierte Waffe mitgenommen wird.
  • Verlust der Deaktivierungsbescheinigung ist unverzüglich anzuzeigen
  • Zuständigkeit: Ordnungsamt Bremen, Referat 11 Waffen- und Jagdangelegenheiten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden