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vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung

Bremen 99094007095000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99094007095000

Leistungsbezeichnung

vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung

Leistungsbezeichnung II

Vorübergehende Registrierung für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungen anbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Grundsätzlich muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen, wer vorübergehend außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will:  

  • Inkassodienstleistungen,
  • Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
  • des sozialen Entschädigungsrechts,
  • des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, 
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht, 
  • ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden. 

Wer im Gebiet der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen ist, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, darf gemäß § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Die ausgefüllte Meldung für vorübergehende Registrierung nach § 15 RDG.

    Das Formular finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) beziehungsweise nutzen den zu gegebener Zeit zur Verfügung stehenden Onlineantrag.

    Außerdem:

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung und darüber, dass Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt ist.
    • Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist. 
    • Wenn der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird: 
      • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, oder Angabe dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird  

Voraussetzungen

  • Rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung des Berufs am Gebiet der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, sowie
  • grundsätzlich eine vorhandene Berufshaftpflichtversicherung

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständigen Behörde zu richten. 

Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde richten. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. 

Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die vorübergehende Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 

Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Rechtsbehelf/-mittel:

Widerspruch binnen eines Monats

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Vorübergehende Registrierung für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen.
  • Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Ausübung eines vergleichbaren Berufs in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht niedergelassen sind, können sich vorübergehend im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen 
  • Zuständigkeit: Landgericht Bremen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden