Rechtsdienstleistungsregister Löschung
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
29.02.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie einen Eintrag im Rechtsdienstleistungsregister löschen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.
Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
- bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung
- bei natürlichen Personen mit ihrem Tod
- bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung
- bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung
- bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetzt) untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung
- bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 RDG mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 RDG mit Bestandskraft der Untersagung.
Die Löschung geschieht auf Antrag.
Wenn Sie den Antrag auf Löschung stellen, wird die Anfrage von der zuständigen Stelle zeitnah bearbeitet.
- Löschung eines Eintrages in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen
- Wenn Sie einen Eintrag im Rechtsdienstleistungsregister löschen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag stellen.
- Zuständigkeit: Landgericht Bremen.