Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder anerkannter Heilerzieherpfleger Anerkennung

Bremen 99018131016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018131016000

Leistungsbezeichnung

Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder anerkannter Heilerzieherpfleger Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerzieherpfleger beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten nach der staatlichen Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger an einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen anschließend die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger erlangen? Dann müssen Sie sich in Bremen an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung – Referat 31 wenden.

Volltext

Der Beruf Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie in Bremen eine Fachschule für Heilerziehungspflege mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen und das Berufspraktikum erfolgreich absolviert haben, können Sie mit der staatlichen Anerkennung bundesweit in diesem Beruf arbeiten.

Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen. 

In Bremen wird die staatliche Anerkennung durch die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung - Referat 31 erteilt, sofern Sie eine Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen besucht und in einem einjährigen Berufspraktikum Ihre berufliche Eignung nachgewiesen haben. 

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt nach dem Bestehen eines Kolloquiums. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt auf Antrag, wenn alle notwendigen Nachweise erbracht worden sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen für die Anerkennung von Heilerziehungspfleger:in
    • Unterlagen für das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr):
      • Meldung zum Berufspraktikum (mind. 2 Monate vor Beginn)
      • Abschlusszeugnis der Fachschule
      • Lebenslauf
      • Arbeitsvertrag
      • Ausbildungsplan (6-8 Wochen nach Beginn)
      • Zwischenbeurteilung (zur Hälfte des Berufspraktikums) 
      • Abschlussbeurteilung (zum Ende des Berufspraktikums)
      • Antrag auf Zulassung zum Kolloquium
      • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
      • Praxisbericht
    • oder: Einzureichende Unterlagen bei Anrechnung beruflicher Tätigkeiten auf das Berufspraktikum gemäß § 8 der Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger:
      • Antragsformular zur Anrechnung beruflicher Tätigkeiten auf das Berufspraktikum gemäß § 8 (2) 1.,2. oder 3. der AO. Der Antrag wird mit den vollständigen Unterlagen nach dem Zeitraum der absolvierten beruflichen Tätigkeit eingereicht.  
      • Abschlusszeugnis der Fachschule
      • Lebenslauf
      • Arbeitsvertrag
      • differenzierte Beurteilung/Arbeitszeugnis
      • evtl. Nachweise über Fortbildungen/Fachveranstaltungen
      • evtl. unterstützende Stellungnahme der Fachschule
      • evtl. Bestätigung der Praxiszeiten des Arbeitgebers 
      • Nach Bescheiderteilung folgt das Verfahren zur Zulassung zum Kolloquium.
      • Antrag auf Zulassung zum Kolloquium
      • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
      • Praxisbericht

Voraussetzungen

Sie haben die staatliche Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bremen erlangt und danach erfolgreich das Berufspraktikum absolviert.

Sie besitzen ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintrag. 

Kosten

Keine Angabe

Verfahrensablauf

Mit Annerkennungsjahr

Wenn Sie das Berufspraktikum (sog. „Anerkennungsjahr“) absolvieren möchten, senden Sie bitte mind. 2 Monate vor Beginn Ihre Meldung zum Berufspraktikum an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung - Referat 31. Sie erhalten danach unaufgefordert eine Mitteilung über die Termine Ihrer Praxisbegleitenden Veranstaltungen.

Nachdem zur Hälfte des Anerkennungsjahres eine Zwischenbeurteilung, in der ein voraussichtliches Bestehen des Berufspraktikums prognostiziert wird, bei der Senatorischen Behörde für Kinder und Bildung – Referat 31 eingereicht wird, erhalten Sie danach den Antrag auf Zulassung zum Kolloquium. Wenn Sie das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden haben, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.    

Anerkennung von beruflicher Tätigkeit

Wenn Sie berufliche Tätigkeit auf das Berufspraktikum anrechnen lassen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt zur Senatorischen Behörde für Kinder und Bildung -Referat 31 auf. Dort erhalten Sie dann entsprechende Antragsformulare und das weitere Verfahren wird mit Ihnen individuell besprochen.

Nachdem Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf das Berufspraktikum per Bescheid angerechnet bekommen haben, erhalten Sie danach den Antrag auf Zulassung zum Kolloquium. Wenn Sie die berufliche Tätigkeit das Berufspraktikum angerechnet bekommen und das Kolloquium bestanden haben, erhalten Sie die staatliche Anerkennung

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe

Frist

Keine Angabe

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerzieherpfleger beantragen
  • Staatliche Anerkennung für Absolvent:innen einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen 
  • Nach Nachweis der beruflichen Eignung und dem bestandenen Kolloquium
  • Zuständig: SKB Referat 31

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden