Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin oder anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge Anerkennung
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Sie möchten Ihre staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter erlangen? Dann müssen Sie sich in Bremen an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung-Referat 31 wenden.
Der Beruf Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, Sie benötigen die staatliche Anerkennung, um in allen Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit tätig sein zu dürfen.
In Bremen wird die staatliche Anerkennung durch die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung- Referat 31- erteilt, sofern Sie ein:e Absolvent:in des Studienganges Soziale Arbeit der Hochschule Bremen oder der Hochschule Bremerhaven oder der APOLLON Hochschule für Gesundheitswirtschaft GmbH sind und Sie Ihre berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen oder den prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung erbracht haben.
Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt nach Bestehen eines Kolloquiums. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt auf Antrag, wenn alle notwendigen Nachweise erbracht worden sind.
- Lebenslauf
- Bachelorzeugnis
- Praxisstellenmeldung
2 Monate vor Beginn des Berufspraktikums
- Positive Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praxiseinrichtung
- Alternativ: Antrag auf Anrechnung beruflicher Tätigkeiten auf das Berufspraktikum
Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis sind beizulegen.
- Antrag auf Zulassung zum Kolloquium
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Als Nachweis Ihrer persönlichen Eignung.
- Kolloquiumsbericht
Sie sind Absolvent:in des Studiengangs Soziale Arbeit der Hochschule Bremen oder der Hochschule Bremerhaven oder der APOLLON Hochschule für Gesundheitswirtschaft GmbH und Sie haben das einjährige Berufspraktikum erfolgreich beendet oder den prüfungsgemäßen Nachweis einjähriger praktischer Berufserfahrung erbracht.
Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in und haben keine Vorstrafen.
Wenn Sie das reguläre Berufspraktikum absolvieren, senden Sie zwei Monate vor Beginn Ihre Praxisstellenmeldung an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung-Referat 31-. Dann werden Sie über die verpflichtenden praxisbegleitenden Veranstaltungen informiert.
Wenn Sie berufliche Tätigkeiten auf das Berufspraktikum anrechnen lassen, können Sie den Antrag auf Anrechnung im Anschluss an die Tätigkeit im Referat 31 stellen.
Sie erhalten vom Referat 31 rechtzeitig den Antrag auf Zulassung zum Kolloquium, den Sie dann mit dem Kolloquiumsbericht abgeben. Nach erfolgreich bestandenem Kolloquium wird Ihnen die staatliche Anerkennung erteilt.
- Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter/Sozialpädagoge beantragen
- Staatliche Anerkennung für Absolvent:innen folgender Studiengänge:
- Soziale Arbeit B.A. an der Hochschule Bremen oder
- Studium an der Hochschule Bremerhaven oder
- Studium an der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH
- nach Nachweis der beruflichen Eignung und dem bestandenen Kolloquium
- Zuständig: SKB Referat 31