Notenschutz in der Sekundarstufe II für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen Gewährung
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Sie möchten einen Antrag auf Gewährung von Notenschutz an einer Schule der Sekundarstufe II stellen?
In Fällen andauernder und trotz früher Förderung veränderungsresistenter Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben sind die Sekundarstufen gehalten, im Rahmen eines Förderkonzepts angemessen weiter zu fördern und in Ausnahmefällen Nachteilsausgleiche und Notenschutz zu gewähren.
Die Gewährung von Notenschutz ist in der Sekundarstufe II möglich, wenn dies 12 Wochen vor Beginn der Jahrgangsstufe durch die Erziehungsberechtigten oder den/die volljährige:n Schüler:in beantragt wird. Möglich ist es nur in der Jahrgangsstufe aus der als erster Leistungen in den Abschluss des jeweiligen Bildungsgangs eingehen. Außerdem muss eine aktuelle Diagnostik des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums (ReBUZ) vorliegen.
In Bildungsgängen, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, heißt das, dass der Antrag spätestens 12 Wochen vor Beginn der Qualifikationsphase gestellt werden muss bei entsprechend vorliegendem Gutachten des ReBUZ.
Die Gewährung von Notenschutz wird im Zeugnis ausgewiesen.
- Stellungnahme
Aktuelle Stellungnahme des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Mobilen Dienstes
- Körperlich-motorische Beeinträchtigung und/oder
- Beeinträchtigung beim Sprechen, Hören oder Sehen und/oder
- Autismus und/oder
- Besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
- Rechtzeitige Antragstellung
- Aktuelles Gutachten des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums mit entsprechender Befürwortung von Notenschutz
Der Antrag auf Einzelfallentscheidung wird bei der zuständigen Schulleitung gestellt.
Entschieden wird auf Grundlage der Stellungnahme der Schulleitung und der Stellungnahme des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Mobilen Dienstes von der Fachaufsicht.
- Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen in der Sekundarstufe II beantragen
- Abzugrenzen von Nachteilsausgleichen
- Muss beantragt werden
- Notwendig: Aktuelles Gutachten des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums mit entsprechender Befürwortung von Notenschutz
- Zuständig: Die Senatorin für Kinder und Bildung
- Im Falle einer berufsbildenden Schule der Stadtgemeinde Bremen:
- SKB Referat 22 Ministerielle und schulbetriebliche Aufgaben, Berufsbildende Schulen
- Im Falle einer allgemeinbildenden Schule der Stadtgemeinde Bremen:
- SKB Referat 40 Schulbetrieb, Schulentwicklung, Beratung, Aufsicht, Unterrichtsversorgung – Allgemeinbildende Schulen
- Im Falle einer allgemeinbildenden privaten Ersatzschule in der Stadtgemeinde Bremen:
- SKB Referat 21 Gestalterische Aufgaben der allgemeinbildenden Schulen und der Lehrerbildung, Allgemeinbildende Privatschulen
- Im Falle einer berufsbildenden Schule der Stadtgemeinde Bremen: