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Leistungen der Krankenhilfe – Zuzahlungen und Eigenanteile

Bremen 99013043173000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013043173000

Leistungsbezeichnung

Leistungen der Krankenhilfe – Zuzahlungen und Eigenanteile

Leistungsbezeichnung II

Zuzahlungen und/oder Eigenanteile der Krankenhilfe für Pflegekind/er beantragen / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.11.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn der Krankenversicherungsschutz eines Pflegekindes für notwendige Maßnahmen nicht ausreicht, kann das Amt für soziale Dienste unter Umständen erforderliche Zuzahlungen oder Eigenanteile übernehmen. In der Regel sind solche Kosten aber schon mit den monatlichen Pauschalbeträgen abgegolten.

Volltext

Gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln befreit (Ausnahme Fahrtkosten). 

Darüber hinaus gehende Zuzahlungen und Eigenanteile bei Leistungen der Krankenhilfe bzw. –versicherung von Pflegekindern in Vollzeitpflege werden grundsätzlich vom öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen. Diese Kosten sind jedoch bereits mit den monatlichen Leistungen zur Deckung regelmäßig wiederkehrender Bedarfe und den monatlichen Leistungen für einmalige und jährlich wiederkehrende Sonderbedarfe abgegolten. Die betrifft z.B. Zuzahlungen für Zahnersatz, Sehhilfen, Medikamente, Fahrtkosten oder kieferorthopädische Leistungen.

Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im Einzelfall zusätzlich erstattet werden. Es können jedoch nicht für alle medizinischen Leistungen die Kosten übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische Gesichtspunkte erfüllen. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die Krankenhilfe. 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der bereits geleisteten Zuzahlung durch den Betreuten oder den mit der Betreuung Beauftragten
    • Fahrtkosten
    • Arznei-, Verband- und Heilmittel
    • Zahnersatz
    • Sehhilfen
    • Kieferorthopädische Leistungen

Voraussetzungen

Das Jugendamt prüft die individuellen Voraussetzungen für eine Beitragsübernahme. Anspruchsberechtigte sollten sich zunächst von ihrem örtlichen Jugendamt oder Pflegekinderdienst beraten lassen, bevor sie einen Antrag stellen.

Kosten

Für die Beantragung entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

  • Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst. 
  • Ein Antrag auf Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung kann bei dem Jugendamt oder Pflegekinderdienst gestellt werden. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge durch das Amt für soziale Dienste kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Leistungen der Krankenhilfe – Zuzahlungen und Eigenanteile Versorgung
  • Zuzahlungen und/oder Eigenanteile der Krankenhilfe für Pflegekind/er beantragen
  • Zuständig: Amt für Jugend, Familie und Frauen/Pflegekinderdienst und Adoptionsvermittlungsstelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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