Leistungen der Krankenhilfe – Zuzahlungen und Eigenanteile
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Wenn der Krankenversicherungsschutz eines Pflegekindes für notwendige Maßnahmen nicht ausreicht, kann das Amt für soziale Dienste unter Umständen erforderliche Zuzahlungen oder Eigenanteile übernehmen. In der Regel sind solche Kosten aber schon mit den monatlichen Pauschalbeträgen abgegolten.
Gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln befreit (Ausnahme Fahrtkosten).
Darüber hinaus gehende Zuzahlungen und Eigenanteile bei Leistungen der Krankenhilfe bzw. –versicherung von Pflegekindern in Vollzeitpflege werden grundsätzlich vom öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen. Diese Kosten sind jedoch bereits mit den monatlichen Leistungen zur Deckung regelmäßig wiederkehrender Bedarfe und den monatlichen Leistungen für einmalige und jährlich wiederkehrende Sonderbedarfe abgegolten. Die betrifft z.B. Zuzahlungen für Zahnersatz, Sehhilfen, Medikamente, Fahrtkosten oder kieferorthopädische Leistungen.
Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im Einzelfall zusätzlich erstattet werden. Es können jedoch nicht für alle medizinischen Leistungen die Kosten übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische Gesichtspunkte erfüllen. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die Krankenhilfe.
- Nachweis der bereits geleisteten Zuzahlung durch den Betreuten oder den mit der Betreuung Beauftragten
- Fahrtkosten
- Arznei-, Verband- und Heilmittel
- Zahnersatz
- Sehhilfen
- Kieferorthopädische Leistungen
Das Jugendamt prüft die individuellen Voraussetzungen für eine Beitragsübernahme. Anspruchsberechtigte sollten sich zunächst von ihrem örtlichen Jugendamt oder Pflegekinderdienst beraten lassen, bevor sie einen Antrag stellen.
- Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst.
- Ein Antrag auf Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung kann bei dem Jugendamt oder Pflegekinderdienst gestellt werden.
- Leistungen der Krankenhilfe – Zuzahlungen und Eigenanteile Versorgung
- Zuzahlungen und/oder Eigenanteile der Krankenhilfe für Pflegekind/er beantragen
- Zuständig: Amt für Jugend, Familie und Frauen/Pflegekinderdienst und Adoptionsvermittlungsstelle