Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anzeige Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

Bremen 99001043261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001043261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Entsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Entsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

Volltext

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:

  • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.

Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • In elektronischer Form:
    • Deckblatt (DEN)
    • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallsammelnden Unternehmens
    • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA), 
    • Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

Voraussetzungen

  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
  • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallerzeugenden oder des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
    • Entsorgungsfachbertrieb
    • EMAS-Zertifzierung
    • Freistellung durch die Behörde

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
  • Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
  • Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und an das abfallerzeugende Unternehmen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage.

Frist

Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln 
  • Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden. 
  • Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Ent-sorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
  • Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies kann genutzt werden, wenn 
    • die Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und damit privilegiert ist, 
    • die Entsorgungsanlage zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehört und damit ebenfalls privilegiert behandelt wird oder
    • die Entsorgungsanlage auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurde.
  • In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich mitteilen. Hier bedarf es keiner Bestätigung durch die Behörde.
  • Zuständig in HB:
    • Untere Abfallbehörden in Bremen (SUKW - Abfallüberwachung) und Bremerhaven (Umweltschutzamt Abfallbehörde)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal