Regelung des Landes Bremen zur Aufnahme von afghanischen Flüchtlingen
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Afghanische Staatsangehörige, die infolge des Krieges in ihrem Heimatland und nach der Machtergreifung durch die Taliban aus ihrem Wohnort in Afghanistan fliehen mussten, können die Aufnahme durch ihre in Bremen lebenden Verwandten beantragen.
Der Senator für Inneres und Sport hat in einem Erlass, der am 01.08.2023 in Kraft tritt, festgelegt, dass afghanische Staatsangehörige, die infolge des Krieges in ihrem Heimatland und nach der Machtergreifung durch die Taliban aus ihrem Wohnort in Afghanistan fliehen mussten, die Aufnahme durch ihre in Bremen lebenden Verwandten beantragen können.
Wesentliche Voraussetzung ist u.a., dass
- eine enge verwandtschaftliche Beziehung zu denen in Bremen lebenden afghanischen oder deutschen Staatsangehörigen besteht und
- der Aufnehmende oder ein Dritter wirtschaftlich in der Lage ist und sich entsprechend verpflichtet, für deren Lebensunterhalt aufzukommen (ohne Kosten der Gesundheitsversorgung)
Hinweise zum verwandtschaftlicher Bezug
Begünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist schriftlich zu stellen. Der Antrag kann zunächst formlos, per E-Mail an afghanistan@migrationsamt.bremen.de gestellt werden.
Eine persönliche Vorsprache ist hierfür zunächst nicht erforderlich.
In dem Antrag sollte stehen, wer einreisen möchte und welche verwandtschaftliche Beziehung besteht. Außerdem sollten Sie bereits Angaben über die Höhe Ihres monatlichen Einkommens (z.B. Arbeitseinkommen) machen.
Sobald wir weitere Unterlagen von Ihnen benötigen oder Rückfragen haben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.