Ersatzschule Anerkennung
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Eine genehmigte Ersatzschule kann einen Antrag auf Anerkennung stellen. Mit der Anerkennung einer privaten Ersatzschule geht das Recht einher, mit gleicher Wirkung Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.
Die Anerkennung einer privaten Ersatzschule kann bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragt werden, sofern die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd, das heißt in der Regel mindestens 3 Jahre ununterbrochen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
Mit der Anerkennung einer privaten Ersatzschule geht das Recht einher, mit gleicher Wirkung Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.
Für das Anerkennungsverfahren muss die unterrichtliche Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I sowie auf das Abitur der Schule die Gewähr dafür bieten, dass dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt werden.
Für das Anerkennungsverfahren muss gewährleistet sein, dass die Ersatzschule dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
Nach Eingang der Antragsunterlagen bei der Senatorin für Kinder und Bildung werden diese auf Vollständigkeit geprüft. Sollten noch Unterlagen fehlen, erhalten Sie darüber eine Mitteilung. Erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist eine ganzheitliche und abschließende Bearbeitung möglich.
Zur Prüfung des Antrags auf Anerkennung werden Fachdienststellen der Senatorin für Kinder und Bildung beteiligt. So zum Beispiel zur Frage, ob die schulinternen Curricula den Anforderungen genügen.
Daneben werden u.a. auch die Anforderungen an die Qualität der Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I und II im Vergleich zu den öffentlichen Schulen geprüft.
Für die Prüfung einer möglichen Anerkennung sind grundsätzlich folgende Unterlagen für den allgemeinbildenden Bereich notwendig:
- Nachweis über die Umsetzung der Stundentafeln der jeweiligen Schulart und des jeweiligen Bildungsganges
- Zustimmung der Schule zur Erhebung von Leistungsdaten zu Abschlüssen und Übergängen durch die Senatorin für Kinder und Bildung (z.B. von Vergleichsarbeiten, Abschlussprüfungen)
- Schulinterne Curricula der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Naturwissenschaften, Gesellschaft und Politik der Sekundarstufe I, ggf. weitere auf Anforderung
- Schulinterne Curricula der Einführungs- und Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe aller Fächer
- Vorlage von Klausuren der Einführungs- und Qualifikationsphase zur Überprüfung der schriftlichen Leistungen (hinsichtlich der Aufgabenstellung, Erwartungshorizonte, Schüler:innenarbeiten)
- Vorlage von Nachweisen über Fortbildungen der Lehrkräfte
- Vorlage von Musterzeugnissen
Zudem können Hospitationen durch die Senatorin für Kinder und Bildung in ausgewählten Jahrgängen erfolgen.
Für den berufsbildenden Bereich gilt:
- Nachweise über die Umsetzung der Stundentafeln des jeweiligen Bildungsgangs
- Zustimmung der Schule zur Erhebung von Leistungsdaten zu den Abschlüssen durch die Senatorin für Kinder und Bildung
- Vorlage von Nachweisen über Fortbildungen der Lehrkräfte
- Vorlage von Musterzeugnissen auf der Grundlage der Zeugniserlasse
Zudem können Hospitationen durch die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgen.
- Anerkennung einer Ersatzschule beantragen
- Eine genehmigte Ersatzschule kann einen Antrag auf Anerkennung stellen.
- Die Anerkennung einer privaten Ersatzschule kann bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragt werden.
- Die Schule muss die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd, das heißt in der Regel mindestens 3 Jahre ununterbrochen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
- Mit der Anerkennung geht das Recht einher, mit gleicher Wirkung Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.
- Zuständig: SKB Referat 22