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Ersatzschule Anerkennung

Bremen 99088017016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088017016000

Leistungsbezeichnung

Ersatzschule Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung einer Ersatzschule beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Informieren Sie sich hier, wie Sie die Genehmigung einer Ersatzschule beantragen können.

Volltext

Eine genehmigte Ersatzschule kann einen Antrag auf Anerkennung stellen. Mit der Anerkennung einer privaten Ersatzschule geht das Recht einher, mit gleicher Wirkung Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.

Die Anerkennung einer privaten Ersatzschule kann bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragt werden, sofern die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd, das heißt in der Regel mindestens 3 Jahre ununterbrochen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. 

Mit der Anerkennung einer privaten Ersatzschule geht das Recht einher, mit gleicher Wirkung Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Für das Anerkennungsverfahren muss die unterrichtliche Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I sowie auf das Abitur der Schule die Gewähr dafür bieten, dass dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt werden.

Für das Anerkennungsverfahren muss gewährleistet sein, dass die Ersatzschule dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.

Kosten

Es gibt die Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV). Die Verwaltungsgebühr ist abhängig davon, wie zeitaufwendig die Antragsbearbeitung ist.

Verfahrensablauf

Nach Eingang der Antragsunterlagen bei der Senatorin für Kinder und Bildung werden diese auf Vollständigkeit geprüft. Sollten noch Unterlagen fehlen, erhalten Sie darüber eine Mitteilung. Erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist eine ganzheitliche und abschließende Bearbeitung möglich.

Zur Prüfung des Antrags auf Anerkennung werden Fachdienststellen der Senatorin für Kinder und Bildung beteiligt. So zum Beispiel zur Frage, ob die schulinternen Curricula den Anforderungen genügen. 

Daneben werden u.a. auch die Anforderungen an die Qualität der Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I und II im Vergleich zu den öffentlichen Schulen geprüft.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe.

Frist

Für die Allgemeinbildung gilt: Antragstellung (inklusive der Antragsunterlagen): bis 30.09. des Kalenderjahres vor dem Jahr der gewünschten Anerkennung Hinweis: Die Anerkennung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden. Für die berufliche Bildung gilt: Antragstellung (inklusive der Antragsunterlagen) spätestens 8 Monate vor Beginn der gewünschten Anerkennung/ Beginn der Ausbildung

Weiterführende Informationen

Hinweise

Für die Prüfung einer möglichen Anerkennung sind grundsätzlich folgende Unterlagen für den allgemeinbildenden Bereich notwendig:

  • Nachweis über die Umsetzung der Stundentafeln der jeweiligen Schulart und des jeweiligen Bildungsganges
  • Zustimmung der Schule zur Erhebung von Leistungsdaten zu Abschlüssen und Übergängen durch die Senatorin für Kinder und Bildung (z.B. von Vergleichsarbeiten, Abschlussprüfungen) 
  • Schulinterne Curricula der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Naturwissenschaften, Gesellschaft und Politik der Sekundarstufe I, ggf. weitere auf Anforderung
  • Schulinterne Curricula der Einführungs- und Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe aller Fächer
  • Vorlage von Klausuren der Einführungs- und Qualifikationsphase zur Überprüfung der schriftlichen Leistungen (hinsichtlich der Aufgabenstellung, Erwartungshorizonte, Schüler:innenarbeiten)
  • Vorlage von Nachweisen über Fortbildungen der Lehrkräfte
  • Vorlage von Musterzeugnissen 

Zudem können Hospitationen durch die Senatorin für Kinder und Bildung in ausgewählten Jahrgängen erfolgen.

Für den berufsbildenden Bereich gilt:

  • Nachweise über die Umsetzung der Stundentafeln des jeweiligen Bildungsgangs
  • Zustimmung der Schule zur Erhebung von Leistungsdaten zu den Abschlüssen durch die Senatorin für Kinder und Bildung
  • Vorlage von Nachweisen über Fortbildungen der Lehrkräfte
  • Vorlage von Musterzeugnissen auf der Grundlage der Zeugniserlasse

Zudem können Hospitationen durch die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anerkennung einer Ersatzschule beantragen
  • Eine genehmigte Ersatzschule kann einen Antrag auf Anerkennung stellen.
  • Die Anerkennung einer privaten Ersatzschule kann bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragt werden.
  • Die Schule muss die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd, das heißt in der Regel mindestens 3 Jahre ununterbrochen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
  • Mit der Anerkennung geht das Recht einher, mit gleicher Wirkung Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.
  • Zuständig: SKB Referat 22

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden