Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
- Berufsausbildung (1030200)
- Studium (1030300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I
- KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung
- KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien
- KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs
- KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs
- KMK-Vereinbarung zur über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
- KMK-Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
- § 38 Absatz 5 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- § 30 Absatz 1 Zeugnis-Verordnung
Hier erhalten Sie Informationen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in einem anderen Bundesland erworbenen schulischen Abschlusses.
Laut Beschluss der Kultusministerkonferenz werden die Abschlüsse und Berechtigungen der Bundesländer gegenseitig anerkannt. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach der Art des Abschlusses und dem Bundesland, in dem die Ausbildung erfolgte.
Bitte beachten Sie, dass nur die Anerkennung des vorhandenen Schulabschlusses erfolgt, das heißt, es gibt keine inhaltliche Prüfung im Hinblick auf nachträgliche Zusatzqualifikationen und Berechtigungen.
- Abschlusszeugnis beziehungsweise amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
- Identitätsnachweis
Gleichwertigkeitsbescheinigung im Regelfall nicht erforderlich wegen wechselseitiger Anerkennung der Abschlüsse durch KMK
Im Bedarfsfall Gleichwertigkeitsbescheinigung nach Überprüfung bei Vorlage der vollständigen Unterlagen.