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einmalige Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler Gewährung

Bremen 99146008080000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99146008080000

Leistungsbezeichnung

einmalige Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Studium (1030300)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.03.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Mit der einmaligen Energiepreispauschale entlastet die Bundesregierung Menschen in Ausbildung, wenn sie die im Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Die Einmalzahlung konnte zwischen dem 15. März und 2. Oktober 2023 beantragt werden. 

Die gesetzliche Antragsfrist zur Beantragung der Einmalzahlung für Studierende und (Berufs-)Fachschüler:innen ist abgelaufen!

Volltext

Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt, Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen können eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro zur Entlastung von den gestiegenen Energiekosten erhalten.

Wenn Sie zu dem Adressatenkreis zählen und weitere Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Antrag auf die Einmalzahlung online nach dem vorgesehenen Verfahren stellen. Als antragsberechtigte Person erhalten Sie hierzu einen Zugangscode und ggf. eine PIN von Ihrer Ausbildungsstätte. Für die Beantragung der Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler ist das Anlegen eines BundID-Nutzerkontos erforderlich. Sie können Ihren Antrag bis zum 30.09.2023 stellen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Zugangscode
    • von der Ausbildungsstätte übermittelt.
  • Gegebenenfalls PIN
    • von der Ausbildungsstätte übermittelt.
  • IBAN aus dem SEPA-Raum
  • Antragstellende benötigen ein BundID-Konto zur Identifizierung im Antragsprozess.

Voraussetzungen

  • Sie können die Einmalzahlung erhalten, wenn Sie die im Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie müssen zum Adressatenkreis des EPPSG gehören. Dazu gehören:
    • Studierende,
      • Hierzu zählen aus dem Bereich der Hochschulen bspw. auch Teilzeitstudierende, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester, Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Studierende in einem dualen Studium.
    • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
    • Schülerinnen und Schüler in (Berufs-)Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
    • Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien,
    • Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfasst sind.
      • Bei Auszubildenden ist zu differenzieren: Es kommt für die Anspruchsberechtigung darauf an, was für eine Ausbildungsstätte sie besuchen und was für einen Abschluss sie anstreben. Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule, die einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen, erhalten die Einmalzahlung. Das gilt auch für Auszubildende, die eine Fachschulklasse besuchen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
  • UND Sie müssen zusätzlich zum Stichtag am 01. Dezember 2022 in Ihrer Ausbildungsstätte immatrikuliert bzw. angemeldet gewesen sein,
  • UND zusätzlich muss Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Stichtag am 01. Dezember 2022 in Deutschland gewesen sein.
    • Personen, die einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchgeführt haben und parallel noch bei ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert/angemeldet waren, haben in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

 

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler kann man digital über www.einmalzahlung200.de beantragen.

  • Sie richten sich ein BundID-Konto mit der eID-Funktion des Personalausweises, mit Ihrem ELSTER-Zertifikat, Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel, Ihrer EU-Identität oder Ihrer Unionsbürgerkarte ein.
  • Alternativ richten Sie sich ein BundID-Konto als Basisregistrierung mit Nutzername/Passwort ein.
  • Sie erhalten von Ihrer Ausbildungsstätte einen Zugangscode und ggf. eine PIN.
  • Sie registrieren sich auf der Website www.einmalzahlung200.de mit Ihrem BundID-Konto.
  • Sie geben den von Ihrer Ausbildungsstätte übermittelten Zugangscode (und ggf. die PIN) in das Antragsformular ein.
  • Sie geben die weiteren erforderlichen Angaben an, insbesondere die IBAN Ihres Kontos, eines Gemeinschaftskontos oder eines Fremdkontos.
  • Nach Absenden Ihres Antrags wird dieser an die zuständige Stelle im Land übermittelt und im jeweiligen Landesfachverfahren (voll-)automatisiert geprüft.
  • Sie erhalten in der Regel innerhalb weniger Minuten Ihren Bewilligungsbescheid.
  • Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage.

Zuständige Stelle für den Hochschulbereich:

  • Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen (SWH), Abteilung Wissenschaft, Referat „Hochschulen und Hochschulpolitik“

Zuständige Stelle für Fachschulen und Berufsfachschulen (ohne Gesundheitsfachschulen)

  • Die Senatorin für Kinder und Bildung, Referat 22 „Ministerielle und schulbetriebliche Aufgaben, Berufsbildende Schulen“

Zuständige Stelle für den Bereich der Gesundheitsfachschulen

  • Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV), Referat 40 „Rechtsangelegenheiten Gesundheit, Berufe- und Sozialversicherungsrecht“

Zuständige Stelle für den Bereich der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und für den Bereich der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht

  • Der Senator für Finanzen (SF), Referat 30 „Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Personalvertretungsrecht“

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge bis zur Bewilligung dauert in der Regel nur wenige Minuten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage nach Bewilligung.

Frist

Der Antrag muss bis spätestens 30. September 2023 gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler beantragen
  • Energiepreispauschale für Studierende sowie Fachschüle-rinnen und Fachschüler in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.
  • Grundlage ist das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG; in Kraft seit 21.12.2022).
  • Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Schüle-rinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müs-sen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte an-gemeldet gewesen sein.Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der antragstellenden Person muss sich in Deutschland befinden.
  • Erwerbstätige Studierende, die die Energiepauschale von 300 Euro für Erwerbstätige erhalten haben, können auch die Einmalzahlung von 200 Euro erhalten.
  • BAföG-Empfängerinnen und Empfänger, die den Heizkos-tenzuschuss I und II erhalten, können auch die Einmalzah-lung von 200 Euro erhalten.
    • Die 200 Euro Energiepreispauschale
    • wird nicht besteuert
    • ist nicht pfändbar
    • findet keine Berücksichtigung bei:
      • einkommensabhängigen Leistungen,
      • Sozialleistungen,
      • Sozialversicherungsbeiträgen und
      • der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Anträge müssen bis zum 30. September 2023 gestellt wer-den.
  • Für die Umsetzung des Gesetzes sind die Bundesländer zuständig.
  • Die Länder haben Durchführungsverordnungen erlassen.
  • Die Länder haben zur Antragstellung beschlossen:
    • bundeseinheitlich ab dem 15. März 2023 möglich
    • nur online über die Antragswebseite möglich (https://www.einmalzahlung200.de)
    • zur Identifizierung bei der Antragstellung ist zwin-gend ein BundID-Konto erforderlich
  • Zuständige Behörde: Die jeweils zuständige Behörde ergibt sich aus der Durchführungsverordnung des jeweiligen Bun-deslandes. Diese Durchführungsverordnungen sind in der Regel im Rechtsportal des Bundeslandes veröffentlicht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden