Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Bereich der nicht reglementierten Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse Feststellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BremBQFG)
- Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz
- Verordnung über die Berufsfachschule für Pflegeassistenz
- Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten
- Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung
- Verordnung über die Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Familienpflege
- Verordnung über die Berufsfachschule für Kinderpflege
- Verordnung über die Fachschule für Technik
- Verordnung über die Fachschule für Personenbezogene Dienstleistungen
- Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege
Sie haben eine Berufsqualifikation aus dem Ausland und möchten in Deutschland arbeiten? Sie können bei der zuständigen Stelle die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.
Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG Land). Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
Es gibt rund 200 Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse in Deutschland. Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Abschluss muss zu Ihrer Berufsqualifikation passen. Wir empfehlen Ihnen deswegen: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten!
In Bremen können die Gleichstellungen zu folgenden Abschlüssen ausgestellt werden:
- Betriebswirt/in
- Bewegungspädagog/in für Gymnastik, Tanz und Sport
- Biologisch-technische/r Assistent/in
- Chemisch-technische/r Assistent/in
- Fachkraft für Hauswirtschaft und Familienpflege
- Fremdsprachenkorrespondent/in
- Gestaltungstechnische/r Assistent/in - Grafik
- Gymnastik- und Tanzpädagog/in
- Heilerziehungspfleger/in
- Informationstechnische/r Assistent/in
- Kaufmännische/r Assistent/in - Fremdsprachen
- Kaufmännische/r Assistent/in - Informationsverarbei-tung
- Kinderpfleger/in
- Mathematisch-technische/r Assistent/in
- Pflegeassistent/in - Altenpflegeassistenz
- Pflegeassistent/in – Heilerziehungspflegeassistenz
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physikalisch-technische/r Assistent/in
- Sozialpädagogische/r Assistent/in
- Techniker/in - Chemietechnik
- Techniker/in - Elektrotechnik
- Techniker/in - Lebensmitteltechnik
- Techniker/in - Maschinentechnik
- Techniker/in - Mechatronik
- Techniker/in- Windenergietechnik
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit einer bestimmten deutschen Berufsqualifikation in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.
Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene berufliche Qualifikationen und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Das kann Ihnen die Jobsuche erleichtern. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.
Eine erste Beratung zu Antrag, Verfahren, Kosten, Dauer und Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie z. B. bei den Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“).
Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
- Antragsformular
Ausgefüllt und unterschrieben
- Identitätsnachweis
z.B. Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Nachweis über Berufserfahrungen
Übersetzungen und beglaubigte Kopien über gegebenenfalls ausgeübte einschlägige Berufserfahrungen als Lehrkraft
- Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung
Geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Vielleicht: Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung.
Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Hinweise zu den Unterlagen
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Sie können die Unterlagen in schriftlicher Form (Post oder E-Mail) oder persönlich einreichen.
Wir raten davon ab, Originalunterlagen mit der Post zu versenden.
- Lebenslauf mit Angaben zu Schule und Beruf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation
Zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde.
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung,
Zum Beispiel Fächeraufstellung und Notenlisten.
- Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
- Ihre Berufsqualifikation muss zu einem Berufsfachschulabschluss oder Fachschulabschluss in Ihrem Bundesland passen.
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit einer bestimmten Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.
- Anerkennung für berufsfachschulische und fachschulische Abschlüsse mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Ausländische Berufsqualifikationen können über die Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des gewählten Bundeslandes offiziell anerkannt werden.
- Eine Antragstellung ist nicht von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsstatus abhängig. Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
- Zuständig: Referat 22 SKB