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Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Bereich der nicht reglementierten Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse Feststellung

Bremen 99150088037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150088037000

Leistungsbezeichnung

Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Bereich der nicht reglementierten Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung für berufsfachschulische und fachschulische Abschlüsse mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben eine Berufsqualifikation aus dem Ausland und möchten in Deutschland arbeiten? Sie können bei der zuständigen Stelle die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Volltext

Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG Land). Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Es gibt rund 200 Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse in Deutschland. Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Abschluss muss zu Ihrer Berufsqualifikation passen. Wir empfehlen Ihnen deswegen: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten!

In Bremen können die Gleichstellungen zu folgenden Abschlüssen ausgestellt werden:

  • Betriebswirt/in
  • Bewegungspädagog/in für Gymnastik, Tanz und Sport
  • Biologisch-technische/r Assistent/in
  • Chemisch-technische/r Assistent/in
  • Fachkraft für Hauswirtschaft und Familienpflege
  • Fremdsprachenkorrespondent/in
  • Gestaltungstechnische/r Assistent/in - Grafik
  • Gymnastik- und Tanzpädagog/in
  • Heilerziehungspfleger/in
  • Informationstechnische/r Assistent/in
  • Kaufmännische/r Assistent/in - Fremdsprachen
  • Kaufmännische/r Assistent/in - Informationsverarbei-tung
  • Kinderpfleger/in
  • Mathematisch-technische/r Assistent/in
  • Pflegeassistent/in - Altenpflegeassistenz
  • Pflegeassistent/in – Heilerziehungspflegeassistenz
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
  • Physikalisch-technische/r Assistent/in
  • Sozialpädagogische/r Assistent/in
  • Techniker/in - Chemietechnik
  • Techniker/in - Elektrotechnik
  • Techniker/in - Lebensmitteltechnik
  • Techniker/in - Maschinentechnik
  • Techniker/in - Mechatronik
  • Techniker/in- Windenergietechnik

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit einer bestimmten deutschen Berufsqualifikation in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene berufliche Qualifikationen und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Das kann Ihnen die Jobsuche erleichtern. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.

Eine erste Beratung zu Antrag, Verfahren, Kosten, Dauer und Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie z. B. bei den Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“).

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular

    Ausgefüllt und unterschrieben

  • Identitätsnachweis

    z.B. Personalausweis oder Reisepass

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Nachweis über Berufserfahrungen

    Übersetzungen und beglaubigte Kopien über gegebenenfalls ausgeübte einschlägige Berufserfahrungen als Lehrkraft

  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung

    Geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • Vielleicht: Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung.

    Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • Hinweise zu den Unterlagen

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Sie können die Unterlagen in schriftlicher Form (Post oder E-Mail) oder persönlich einreichen.

    Wir raten davon ab, Originalunterlagen mit der Post zu versenden.

  • Lebenslauf mit Angaben zu Schule und Beruf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation

    Zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde.

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung,

    Zum Beispiel  Fächeraufstellung und Notenlisten.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  • Ihre Berufsqualifikation muss zu einem Berufsfachschulabschluss oder Fachschulabschluss in Ihrem Bundesland passen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit einer bestimmten Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Bearbeitungsdauer

Je nach Arbeitsaufkommen und Komplexität der Überprüfung kann es Schwankungen bei der Bearbeitungs-dauer kommen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland [https://www.anerkennung-in-deutschland.de] Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren [https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/finanzielle-foerderung.php] Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland [https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche]

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anerkennung für berufsfachschulische und fachschulische Abschlüsse mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
  • Ausländische Berufsqualifikationen können über die Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des gewählten Bundeslandes offiziell anerkannt werden.
  • Eine Antragstellung ist nicht von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsstatus abhängig. Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
  • Zuständig: Referat 22 SKB

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden