Leistungen der Krankenhilfe – Zuzahlungen und Eigenanteile
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Wenn der Krankenversicherungsschutz eines Pflegekindes für notwendige Maßnahmen nicht ausreicht, kann das Amt für soziale Dienste unter Umständen erforderliche Zuzahlungen oder Eigenanteile übernehmen. In der Regel sind solche Kosten aber schon mit den monatlichen Pauschalbeträgen abgegolten.
Gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln befreit (Ausnahme Fahrtkosten).
Darüber hinaus gehende Zuzahlungen und Eigenanteile bei Leistungen der Krankenhilfe bzw. –versicherung von Pflegekindern in Vollzeitpflege werden grundsätzlich vom öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen. Diese Kosten sind jedoch bereits mit den monatlichen Leistungen zur Deckung regelmäßig wiederkehrender Bedarfe und den monatlichen Leistungen für einmalige und jährlich wiederkehrende Sonderbedarfe abgegolten. Die betrifft z.B. Zuzahlungen für Zahnersatz, Sehhilfen, Medikamente, Fahrtkosten oder kieferorthopädische Leistungen.
Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im Einzelfall zusätzlich erstattet werden. Es können jedoch nicht für alle medizinischen Leistungen die Kosten übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische Gesichtspunkte erfüllen. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die Krankenhilfe.
- Nachweis der bereits geleisteten Zuzahlung durch den Betreuten oder den mit der Betreuung Beauftragten
- Fahrtkosten
- Arznei-, Verband- und Heilmittel
- Zahnersatz
- Sehhilfen
- Kieferorthopädische Leistungen
- Zuzahlungen und Eigenanteile sind bereits grundsätzlich mit den monatlichen Pauschalbeträgen abgegolten. Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im Einzelfall zusätzlich erstattet werden.
- Erkundigen Sie sich bei dem für Ihren Stadtteil zuständigen Sozialzentrum bzw. dem Fachdienst des Amts für soziale Dienste oder der PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH. In einigen Fällen müssen Kostenübernahmen vor Beginn der geplanten Maßnahme beantragt werden. Es gibt auch medizinische Maßnahmen, für die das Amt für soziale Dienste die Kosten nicht übernehmen kann. Das kann in der Beratung geklärt werden.
- Bestimmte medizinische Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind in der Regel von den Versicherten selbst zu tragen.
- Solche Leistungen gelten nicht als Eigenbeteiligungen im Sinne des SGB V. Sie werden auch im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII nicht übernommen.
- Das Amt für soziale Dienste prüft daher zunächst, ob und in welchem Umfang es die Kosten für eine Zuzahlung oder einen Eigenanteil im Rahmen der Krankenhilfe übernehmen darf.
- Das Amt für soziale Dienste rechnet die übernommenen Kosten mit der Krankenkasse ab.
- Leistungen der Krankenhilfe – Zuzahlungen und Eigenanteile Versorgung
- Zuzahlungen und/oder Eigenanteile der Krankenhilfe für Pflegekind/er beantragen
- Zuständig:
- Ansprechpunkt für Bürger:innen / Beratung: PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH
- Bewilligung:
- Blumenthal, Vegesack Burglesum: Amt für Soziale Dienste,
- Sozialzentrum 1 – Wirtschaftliche Jugendhilfe
- Mitte, Östliche Vorstadt, Findorff, Gröpelingen, Walle: Amt für Soziale Dienste,
- Sozialzentrum 2 - Wirtschaftliche Jugendhilfe
- Neustadt, Obervieland, Huchting, Woltmershausen, Seehausen, Strom: Amt für Soziale Dienste,
- Sozialzentrum 4 - Wirtschaftliche Jugendhilfe
- Vahr, Schwachhausen, Horn-Lehe, Oberneuland, Borgfeld, Hemelingen, Arbergen, Mahndorf, Hastedt, Sebaldsbrück, Osterholz, Blockdiek, Tenever: Amt für Soziale Dienste,
- Sozialzentrum 5 - Wirtschaftliche Jugendhilfe
- Unbegleitete minderjährige Ausländer:innen:
- Amt für Soziale Dienste, Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien – Wirtschaftliche Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Ausländer:innen
- Blumenthal, Vegesack Burglesum: Amt für Soziale Dienste,